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JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 19 SGB 2 - Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe 

Stand: 20.05.2013

§ 19 SGB 2 - Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 3 (Leistungen)
      Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
         Unterabschnitt 1 (Leistungsanspruch)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

(2) Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28.

(3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28.



Weitere Vorschriften um § 19 SGB 2

Entscheidungen zu § 19 SGB 2

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 23.04.2007, 4 PA 101/07
    1. Die Beschränkung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 2. Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II, die geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren...
  • OLG-ROSTOCK, 12.04.2007, 10 WF 72/07
    Der Streitwert der Ehesache wird nicht durch die Höhe von ALG II - Leistungen bestimmt.
  • HESSISCHES-LAG, 02.02.2007, 12 Sa 772/06
    Im Rahmen einer von der Bundesagentur für Arbeit bewilligte Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 SGB II (hier 14-tägige Praxiserprobung in einem Metallbaubetrieb) erwächst dem teilnehmenden Hilfsbedürftigen, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 19 ff SGB II bezieht., auch für Zeiten, die er täglich über 8 Stunden...
  • OLG-BREMEN, 19.07.2006, 4 UF 46/06
    1. Das Unterhaltsrecht sieht eine Einkommensreduzierung aufgrund einer bedarfsgemeinschaftsinternen Umschichtung des Einkommens nach den Vorschriften des SGB II nicht vor. 2. Arbeitslosengeld II kann nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen qualifiziert werden, wenn es dem Unterhaltspflichtigen nur deshalb gewährt wird,...

Erwähnungen von § 19 SGB 2 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 19 SGB 2:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
        • § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages

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