JuraForum.de > Gesetze > SGB 2 > § 18a SGB 2 - Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen
Kapitel 3 (Leistungen)
Abschnitt 1 (Leistungen zur Eingliederung in Arbeit)
Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur eng zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 18a SGB 2 - Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum