§ 16c SGB 2 - Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
Kapitel 3 (Leistungen) Abschnitt 1 (Leistungen zur Eingliederung in Arbeit)
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.
(3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
1. Es widerspricht den für Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung geltenden Prinzipien nicht grundsätzlich, wenn für die Ausübung einer derartigen Tätigkeit ein Umfang von bis zu 30 Stunden angesetzt wird. Die zulässige Dauer und der zeitliche Umfang der Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen wird durch das Merkmal...
Für eine auf Beschaffung eines adäquaten (Ersatz-)Arbeitsplatzes wegen angeblich verschuldeten Arbeitsplatzverlustes sowie auf Schadensersatz wegen entgangener Arbeitsvergütung gerichtete Klage eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegen die private Einrichtung, welche die Aufgaben nach dem SGB II für die Agentur für Arbeit...
Träger der Leistungen sowohl nach § 6 SGB II (Aufgaben der Agentur für Arbeit) als auch nach §§ 22, 23 SGB II (Aufgaben der Kommunen) ist die nach § 44b Abs. 1 SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaft.
Auf die Arbeitsgemeinschaft selbst und nicht auf die Körperschaften, die sie errichtet haben, gehen Unterhaltsansprüche des...
Der Einsatz erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zur Verrichtung von im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten ("Ein-Euro-Jobs") in der Dienststelle unterliegt der Mitbestimmung des dortigen Personalrats bei Einstellungen.
Im Rahmen einer von der Bundesagentur für Arbeit bewilligte Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 SGB II (hier 14-tägige Praxiserprobung in einem Metallbaubetrieb) erwächst dem teilnehmenden Hilfsbedürftigen, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 19 ff SGB II bezieht., auch für Zeiten, die er täglich über 8 Stunden...
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde muss in nicht verkündeten Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts nicht in die Beschlussformel aufgenommen werden, sondern kann auch in den Gründen erfolgen.
Der Unternehmer, dem Drittmittel zur Erfüllung sozialstaatlicher Aufgaben für einen bestimmten Zeitraum bewilligt werden, darf das unternehmerische Risiko, ob es nach Ablauf dieses Zeitraums zu einer Anschlussfinanzierung kommt, weder durch die Vereinbarung einer Befristung noch durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung auf...
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG).
1. Der Einsatz von Ein-Euro-Kräften gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II stellt eine gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG mitbestimmungspflichtige Einstellung dar.
2. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 P 2/99 - aufgestellten Grundsätze zur Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung...
Abbruch einer Betriebsratswahl im Eilverfahren, weil die beim Arbeitgeber beschäftigten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Aufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II als wahlberechtigt angesehen und bei der Berechnung der Betriebsratsgröße mitberücksichtigt worden sind.
Das zwischen einem Maßnahmeträger und einem Hilfebedürftigen nach § 16 Abs. 3 SGB II begründete Beschäftigungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. In Bezug auf eine sich daraus ergebende Streitigkeit ist daher der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (im Anschluss an LSG Rheinland-Pfalz vom 12.9.2005 - L 3 ER...