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JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 12a SGB 2 - Vorrangige Leistungen 

Stand: 19.04.2013

§ 12a SGB 2 - Vorrangige Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 2 (Anspruchsvoraussetzungen)

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,

1.
bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
2.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.



Weitere Vorschriften um § 12a SGB 2

Entscheidungen zu § 12a SGB 2

  • OVG-BREMEN, 24.04.2009, S2 S 82/09
    1. Es ist nicht Sinn und Zweck der Anhörungsrüge nach § 178 a SGG, einem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, eine unzureichende oder unvollständig gebliebene Argumentation nachzubessern und die einmal getroffene Entscheidung einer erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu unterstellen. 2. Soweit eine...
  • OVG-BREMEN, 14.01.2009, S2 B 510/08
    Zur Frage, ob ein Bausparvertrag geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sein kann.
  • OVG-BREMEN, 13.01.2009, S2 B 576/08
    Zur Frage, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis der Vermögensanrechnung nach § 12 Abs. 1 SGB II entgegensteht.
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 07.08.2008, 7 A 10142/08.OVG
    1) Eine kapitalbildende Lebensversicherung ist zur angemessenen Altersicherung i.S.v. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vorneherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet. Als angemessene Alterssicherung stellt sich eine solche grundsätzlich aber nur dann dar, wenn ihre Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich...
  • BSG, 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R
    Bei der Berechnung der Alg II-Leistung ist als Einkommen grundsätzlich alles zu berücksichtigen, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält; Vermögen ist alles, was er vor Antragstellung bereits hatte. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
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