§ 11a SGB 2 - Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
Kapitel 2 (Anspruchsvoraussetzungen)
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Ist einem Ausländer im Jahr 2007 eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG) erteilt worden und nimmt er im Oktober 2008 eine Erwerbstätigkeit auf, so folgt daraus kein Anspruch auf eine unverzügliche Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis in eine solche nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 1...
1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
2....
Der Existenzgründungszuschuss gem § 421l SGB III ist bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu berücksichtigen.
Die britische Kriegsopferrente wird von der Privilegierung des § 11 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB II erfasst, wenn sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente im Sinne des § 31 BVG vergleichbar ist.
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II kann die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ganz oder teilweise als privilegiertes Einkommen angesehen werden.
1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts eines erwerbsfähigen Ausländers notwendigen Einkommens im Sinne von §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG ist an den einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) in der jeweils geltenden Fassung auszurichten....
Die monatsweise Berücksichtigung von laufenden Einnahmen beim Arbeitslosengeld II verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gilt auch bei Aufhebung und Rückforderung bereits bewilligter Leistungen.
1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ersetzt worden ist.
2. Bei der Festlegung der Höhe der Regelleistungen im SGB II hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten.
Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind nicht auf der Bedarfsseite, sondern lediglich als Abzugsposten vom zu berücksichtigenden Einkommen anzusetzen.
1. Das Unterhaltsrecht sieht eine Einkommensreduzierung aufgrund einer bedarfsgemeinschaftsinternen Umschichtung des Einkommens nach den Vorschriften des SGB II nicht vor.
2. Arbeitslosengeld II kann nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen qualifiziert werden, wenn es dem Unterhaltspflichtigen nur deshalb gewährt wird,...
1. Ist es dem Beschwerdeführer gelungen, mit der Beschwerdebegründung die tragenden Gründe einer zu seinem Nachteil ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich in Zweifel zu ziehen, ist das Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht gehindert und - soweit der Fall dazu Anlass bietet - sogar gehalten, zu...
Nach einer internen Anordnung der Bundesagentur für Arbeit (Ziff. 11.5 der Verwaltungshinweise zu § 11 SGB II) sind Zahlungen auf Unterhaltsansprüche von dem nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB II bereinigten Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen, wenn
- es sich um Unterhalstpflichten gegenüber Personen handelt, die...
Einzelfallprüfung, ob der Einsatz des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung für die Prozesskosten zumutbar ist (Bestätigung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.11.2004, 5 UF 190/04, OLG-Report Frankfurt u.a., 2005, 562, 563). Kindergeld ist weiteres Einkommen der Partei (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26.01.2005, FamRZ...