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JuraForum.deGesetzeSGB 2§ 11a SGB 2 - Nicht zu berücksichtigendes Einkommen 

Stand: 20.05.2013

§ 11a SGB 2 - Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

   Kapitel 2 (Anspruchsvoraussetzungen)

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches.

(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.



Weitere Vorschriften um § 11a SGB 2

Entscheidungen zu § 11a SGB 2

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 16.07.2009, 8 PA 112/09
    Ist einem Ausländer im Jahr 2007 eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG) erteilt worden und nimmt er im Oktober 2008 eine Erwerbstätigkeit auf, so folgt daraus kein Anspruch auf eine unverzügliche Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis in eine solche nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 1...
  • BSG, 19.02.2009, B 4 AS 68/07 R
    § 1 Abs 2 Alg II-V wird durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
  • BVERWG, 26.08.2008, BVerwG 1 C 32.07
    1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2....
  • BSG, 06.12.2007, B 14/7b AS 16/06 R
    Der Existenzgründungszuschuss gem § 421l SGB III ist bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu berücksichtigen.
  • BSG, 05.09.2007, B 11b AS 51/06 R
    Die Rente wegen Berufsunfähigkeit ist in vollem Umfang als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen.
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Erwähnungen von § 11a SGB 2 in anderen Vorschriften

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