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JuraForum.deGesetzeSGB 12§ 96 SGB 12 - Verordnungsermächtigungen 

Stand: 20.05.2013

§ 96 SGB 12 - Verordnungsermächtigungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

   Elftes Kapitel (Einsatz des Einkommens und des Vermögens)
      Sechster Abschnitt (Verordnungsermächtigungen)

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens nach § 82, insbesondere der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 bestimmen.


Weitere Vorschriften um § 96 SGB 12

Entscheidungen zu § 96 SGB 12

  • BAG, 05.04.2006, 3 AZB 61/04
    1. Im Prozesskostenhilfeverfahren darf das Ehegatteneinkommen nur im Rahmen der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 115 Abs. 1 ZPO iVm. § 11a Abs. 3 ArbGG berücksichtigt werden. 2. Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten sind "persönliche Angelegenheiten" iSv. § 1360a Abs. 4 BGB.

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