JuraForum.de > Gesetze > SGB 12 > § 86 SGB 12 - Abweichender Grundbetrag
Elftes Kapitel (Einsatz des Einkommens und des Vermögens)
Zweiter Abschnitt (Einkommensgrenzen für die Leistungen
nach dem Fünften bis Neunten Kapitel)
Die Länder und, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe können für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zu Grunde legen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 86 SGB 12:
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