JuraForum.de > Gesetze > SGB 12 > § 7 SGB 12 - Aufgabe der Länder
Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
Die obersten Landessozialbehörden unterstützen die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der Sozialhilfe sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten der Dienstleistungen, der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung fördern.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 7 SGB 12:
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