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JuraForum.deGesetzeSGB 12§ 7 SGB 12 - Aufgabe der Länder 

Stand: 20.05.2013

§ 7 SGB 12 - Aufgabe der Länder

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

   Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)

Die obersten Landessozialbehörden unterstützen die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der Sozialhilfe sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten der Dienstleistungen, der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung fördern.


Weitere Vorschriften um § 7 SGB 12

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 7 SGB 12:

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