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Stand: 17.06.2013
§ 22 SGB 12 - Sonderregelungen für Auszubildende
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
Zweites Kapitel (Leistungen der Sozialhilfe)
Zweiter Abschnitt (Anspruch auf Leistungen)
(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
- 1.
- die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
- 2.
- deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches bemisst oder
- 3.
- die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Weitere Vorschriften um § 22 SGB 12
Entscheidungen zu § 22 SGB 12
- VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 15.01.2009, 2 S 1949/08
In dem Umstand, dass ein studierender Rundfunkteilnehmer wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen ist, kann eine besondere Härte im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht gesehen werden.
- BSG, 28.11.2007, B 11a AL 39/06 R
Aus dem grundsätzlichen Leistungsausschluss von Personen, die während ihrer beruflichen Ausbildung im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils untergebracht sind, von der Berufsausbildungsbeihilfe ergibt sich keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots.
- BSG, 06.09.2007, B 14/7b AS 28/06 R
1. In "besonderen Härtefällen" kann trotz des generellen Leistungsausschlusses während einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls geboten erscheint.
2. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die ausländerrechtlichen...
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 22 SGB 12:
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