JuraForum.de > Gesetze > SGB 12 > § 138 SGB 12 - Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012
Sechzehntes Kapitel (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Die Regelbedarfsstufen werden in zwei Stufen zum 1. Januar 2012 wie folgt fortgeschrieben:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 138 SGB 12 - Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum