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JuraForum.deGesetzeSGB 11§ 99 SGB 11 - Versichertenverzeichnis 

Stand: 20.05.2013

§ 99 SGB 11 - Versichertenverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

   Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
      Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
         Zweiter Titel (Informationsgrundlagen der Pflegekassen)

Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.


Weitere Vorschriften um § 99 SGB 11

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 99 SGB 11:

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