JuraForum.de > Gesetze > SGB 11 > § 97a SGB 11 - Qualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen
Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
(1) Von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte sonstige Sachverständige (§ 114 Abs. 1 Satz 1) sowie Sachverständige und Prüfinstitutionen im Sinne des § 114 Abs. 4 Satz 2 sind berechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und
(2) § 107 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 97a SGB 11:
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