JuraForum.de > Gesetze > SGB 11 > § 95 SGB 11 - Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
(1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese für:
(2) § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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