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JuraForum.deGesetzeSGB 11§ 39 SGB 11 - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson 

Stand: 17.06.2013

§ 39 SGB 11 - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

   Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
      Dritter Abschnitt (Leistungen)
         Erster Titel (Leistungen bei häuslicher Pflege)

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.



Weitere Vorschriften um § 39 SGB 11

Entscheidungen zu § 39 SGB 11

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 04.03.2005, 2 A 11887/04.OVG
    Bei Inanspruchnahme einer Pauschalbeihilfe nach § 6 Abs. 4 BVO sind weitergehende Aufwendungen für eine Verhinderungspflege (hier: urlaubsbedingte Abwesenheit der Ehefrau) durch andere geeignete Personen nicht beihilfefähig.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 04.07.2002, 6 A 3458/99
    Ein Beihilfeanspruch kann unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten sein, wenn bei einer Verhinderung der Pflegeperson, ihren Anteil an der "kombinierten" Pflege zu leisten, durch die dann notwendige volle Inanspruchnahme eines gewerbsmäßigen Pflegedienstes Kosten in einer Höhe entstehen können, die in die...
  • BSG, 17.06.1999, B 3 P 1/98 R
    Die Verhinderungspflege in einer Behinderteneinrichtung begründete vor dem 25. Juni 1996 keine Leistungspflicht der Pflegekassen.

Erwähnungen von § 39 SGB 11 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 39 SGB 11:

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