(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1.
Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2.
Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3.
Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1.
im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
2.
im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3.
im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4.
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Bei der Bemessung des Pflegebedarfs ist die Begleitung eines Versicherten zur wöchentlichen Teilnahme an einer klinischen Arzneimittelstudie mit einem noch nicht zugelassenen Medikament nicht zu berücksichtigen.
Zur Frage, wann ein Empfänger von Arbeitslosengeld II neben diesen Leistungen vom zuständigen Träger der Sozialhilfe Leistungen zur Haushaltshilfe beanspruchen kann.
Zur Rücknahme eines Pflegegeld bewilligenden Verwaltungsakts wegen Verringerung des Pflegebedarfs, wenn nicht auszuschließen ist, dass schon zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung die zeitlichen Voraussetzungen der betroffenen Pflegestufe nicht vorgelegen haben.
Aufwendungen für die psychosoziale Betreuung eines in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten psychisch Kranken können nicht der stationären Pflege im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 1 BVO zugerechnet werden und sind deshalb nicht ohne Weiteres beihilfefähig (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 16.02.1989 - 4 S...
An die Pflegepersonen weitergeleitetes Pflegegeld oder eine vergleichbare Geldleistung ist seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB XI zum 1. August 1999 aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 6 SGB XI bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson nicht zu...
Bei zuckerkranken Kindern zählen das Berechnen, die Zusammenstellung und das Abwiegen der Essensportionen sowie das Spritzen von Insulin einschließlich der Blutzuckermessungen nicht zu den gesetzlich genannten Verrichtungen der Grundpflege.
Die Begleitung eines 10-jährigen unter Niereninsuffizienz leidenden Kindes mit Heimdialyse auf dem Schulweg ist nicht dem Pflegebedarf der Pflegeversicherung zuzuordnen.
Eine diätgerechte Zusammenstellung von Mahlzeiten für einen Diabetiker sowie Blutzuckermessungen und Spritzen von Insulin zählen nicht zur Grundpflege in der Pflegeversicherung.
Die üblicherweise bei einer sechzigjährigen Mukoviszidose-Kranken notwendigen krankheitsspezifischen Hilfeleistungen zur Reinigung und Freihaltung der Atemwege zählen nicht zur Grundpflege im Sinne der Pflegeversicherung.
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Erwähnungen von § 14 SGB 11 in anderen Vorschriften