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JuraForum.deGesetzeSGB 11§ 14 SGB 11 - Begriff der Pflegebedürftigkeit 

Stand: 17.06.2013

§ 14 SGB 11 - Begriff der Pflegebedürftigkeit

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

   Zweites Kapitel (Leistungsberechtigter Personenkreis)

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.

(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.
Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2.
Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3.
Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.
im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
2.
im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3.
im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4.
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.



Weitere Vorschriften um § 14 SGB 11

Entscheidungen zu § 14 SGB 11

  • BSG, 18.09.2008, B 3 P 5/07 R
    Bei der Bemessung des Pflegebedarfs ist die Begleitung eines Versicherten zur wöchentlichen Teilnahme an einer klinischen Arzneimittelstudie mit einem noch nicht zugelassenen Medikament nicht zu berücksichtigen.
  • BSG, 11.12.2007, B 8/9b SO 12/06 R
    Zur Frage, wann ein Empfänger von Arbeitslosengeld II neben diesen Leistungen vom zuständigen Träger der Sozialhilfe Leistungen zur Haushaltshilfe beanspruchen kann.
  • BSG, 07.07.2005, B 3 P 8/04 R
    Zur Rücknahme eines Pflegegeld bewilligenden Verwaltungsakts wegen Verringerung des Pflegebedarfs, wenn nicht auszuschließen ist, dass schon zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung die zeitlichen Voraussetzungen der betroffenen Pflegestufe nicht vorgelegen haben.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 17.03.2004, 4 S 1885/02
    Aufwendungen für die psychosoziale Betreuung eines in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten psychisch Kranken können nicht der stationären Pflege im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 1 BVO zugerechnet werden und sind deshalb nicht ohne Weiteres beihilfefähig (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 16.02.1989 - 4 S...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 19.11.2003, 9 UF 25/03
    An die Pflegepersonen weitergeleitetes Pflegegeld oder eine vergleichbare Geldleistung ist seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB XI zum 1. August 1999 aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 6 SGB XI bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson nicht zu...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 14 SGB 11 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 14 SGB 11:

  • Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) (SGB 11)
    • Zweites Kapitel (Leistungsberechtigter Personenkreis)
  • § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
  • § 16 Verordnungsermächtigung
  • § 17 Richtlinien der Pflegekassen
  • § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten
  • § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
  • § 19 Begriff der Pflegepersonen
    • Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
      • Zweiter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)
    • § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
      • Dritter Abschnitt (Leistungen)
        • Erster Titel (Leistungen bei häuslicher Pflege)
      • § 36 Pflegesachleistung
      • Fünfter Abschnitt (Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen)
    • § 45a Berechtigter Personenkreis
    • Dreizehntes Kapitel (Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge)
  • § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen

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