Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren) Sechster Abschnitt (Kosten, Zustellung und
Vollstreckung)
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Abs. 2 Satz 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist.Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
Einer gesetzlichen Krankenkasse steht kein Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Nutzer zu. Eine im Einzelfall bestehende Kostenbefreiung kann sie nur im Verfahren nach § 13 JVKostO geltend machen.
Die Anfechtung der Erklärung, dass die Kündigung in der Elternzeit zugelassen wird (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG), ist nicht nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei.
Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von den Gerichtskosten befreit, wenn das Verfahren einen engen, sachlichen Zusammenhang mit ihrer gesetzlichen Tätigkeit als Sozialhilfeträger hat.
Weder aus § 64 SGB X noch aus anderen Vorschriften kann abgeleitet werden, dass Träger der Rentenversicherung im Verfahren über den Versorgungsausgleich keine Gerichtskosten zu tragen haben.
Befreiung von Notargebühren nach §§ 143 Abs. 2 KostO, 64 Abs. 2 S. 3 SGB-X ist auch dem Erben des Sozialhilfeempfängers zu gewähren, der auf Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch genommen wird.
Auslagenfreiheit besteht nicht.
Zum Vorliegen einer seelischen Behinderung oder zum Drohen einer solchen im Sinne des § 35 a SGB VIII
Zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe nach Jugendhilferecht und nach BSHG bei einem geistig behinderten Kind
Leitsatz:
Die Sozialleistungsträger sind in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Erstattungsanspruch nach § 84 AuslG betreffen, nicht von den Gerichtskosten befreit.
Beschluß des 1. Senats vom 8. Oktober 1999 - Az.: BVerwG 1 KSt 6.99 -
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Erwähnungen von § 64 SGB 10 in anderen Vorschriften