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JuraForum.deGesetzeSGB 10§ 44 SGB 10 - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes 

Stand: 20.05.2013

§ 44 SGB 10 - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      Dritter Abschnitt (Verwaltungsakt)
         Zweiter Titel (Bestandskraft des Verwaltungsaktes)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.



Weitere Vorschriften um § 44 SGB 10

Entscheidungen zu § 44 SGB 10

  • BSG, 16.12.2008, B 1 KR 2/08 R
    1. Begehrt ein Versicherter sachleistungsersetzende Kostenerstattung, nachdem seine Krankenkasse bereits die Naturalleistung bestandskräftig abgelehnt hat, ist der Antrag regelmäßig auch auf die Überprüfung der ablehnenden Entscheidung gerichtet. 2. Der Versicherte hat auch im Überprüfungsverfahren Anspruch auf Kostenerstattung...
  • BSG, 11.12.2008, B 9 V 2/07 R
    Verkauft der Bezieher einer Ausgleichsrente ein verpachtetes Grundstück und verschenkt den Verkaufserlös ohne verständigen Grund, so sind bei der Ausgleichsrente grundsätzlich fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zur Höhe der vor dem Verkauf erzielten Pachtzinsen anzurechnen. Die Höhe der fiktiven Einkünfte richtet sich...
  • BSG, 02.10.2008, B 9 VH 1/07 R
    1. Die in § 48 Abs 4 S 1 iVm § 44 Abs 4 SGB X vorgesehene strikte zeitliche Grenze einer nachträglichen Leistungsgewährung wird im sozialen Entschädigungsrecht durch den auf die individuellen Verhältnisse des Betroffenen abstellenden § 60 Abs 2 BVG verdrängt. 2. Wird ein Grundrentenbescheid gemäß § 44 Abs 1 SGB X teilweise...
  • BSG, 17.09.2008, B 6 KA 28/07 R
    1. Wird der Regelungsinhalt eines Bescheids einem Drittbetroffenen zur Kenntnis gegeben - sei es auch nur durch Zuleitung einer Kopie -, so liegt ein Verwaltungsakt auch im Verhältnis zu ihm vor. 2. Für den Lauf einer längeren als einjährigen Anfechtungsfrist gemäß § 66 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGG reicht es nicht aus, dass die...
  • BSG, 21.08.2008, B 13 R 33/07 R
    Gibt bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe der erstangegangene Leistungsträger den Antrag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs 1 SGB IX nicht unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiter, hat er Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in dieser Bedarfssituation für...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 44 SGB 10 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 44 SGB 10:

  • Wohngeldgesetz (WoGG)
    • Teil 4 (Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes)
  • § 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
  • Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB 10)
    • Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Verwaltungsakt)
        • Erster Titel (Zustandekommen des Verwaltungsaktes)
      • § 34 Zusicherung
        • Zweiter Titel (Bestandskraft des Verwaltungsaktes)
      • § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
      • § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
      • § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
      • § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
    • Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
      • Zweiter Abschnitt (Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander)
    • § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung

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