Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeSGB 10§ 21 SGB 10 - Beweismittel 

Stand: 20.05.2013

§ 21 SGB 10 - Beweismittel

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)
         Erster Titel (Verfahrensgrundsätze)

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.



Weitere Vorschriften um § 21 SGB 10

Entscheidungen zu § 21 SGB 10

  • BSG, 02.10.2008, B 9 SB 7/07 R
    Ein Arzt, der in einem Verwaltungsverfahren auf Veranlassung der Behörde einen Befundbericht ohne nähere gutachtliche Äußerung ausstellt, hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer.
  • BSG, 02.10.2008, B 9/9a SB 5/07 R
    Wird ein Widerspruchsführer von seinem Rechtsanwalt dazu veranlasst, sich einen ärztlichen Befundbericht erstellen zu lassen, und führt dessen Vorlage zum Erfolg, so fällt eine Erledigungsgebühr an, die nach Maßgabe des § 63 SGB X zu erstatten ist.
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 23.05.2007, LBGH A 11625/06.OVG
    Ein Arzt, der Anfragen des Amtes für Soziale Angelegenheiten in Schwerbehindertenverfahren nicht beantwortet oder angeforderte Befund- und Behandlungsberichte nicht in angemessener Zeit vorlegt, verletzt seine Berufspflichten.
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 25.03.2004, 12 A 11775/03.OVG
    1. Die beigeladene Verbandgemeinde kann die für die Zulässigkeit ihrer Berufung erforderliche materielle Beschwer nicht daraus ableiten, dass das angefochtene Urteil die ihr ihren Beamten gegenüber obliegende Fürsorgepflicht nachteilig berührt (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 13.12.2001, AS 29, 243). Sie kann jedoch...
  • BSG, 09.02.2000, B 9 SB 8/98 R
    Übersendet ein Arzt dem Sozialgericht nur einen unbearbeiteten Computerausdruck über einen Patienten so entsteht nicht die für bestimmte besondere Leistungen eines sachverständigen Zeugen vorgesehene Gebühr. Der Arzt ist wie ein Zeuge zu entschädigen.

Erwähnungen von § 21 SGB 10 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 21 SGB 10:

Benutzer-Kommentare zu § 21 SGB 10

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 21 SGB 10 - Beweismittel"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche