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JuraForum.deGesetzeSGB 10§ 113 SGB 10 - Verjährung 

Stand: 20.05.2013

§ 113 SGB 10 - Verjährung

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
      Zweiter Abschnitt (Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander)

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.



Weitere Vorschriften um § 113 SGB 10

Entscheidungen zu § 113 SGB 10

  • BVERWG, 15.05.2008, BVerwG 5 C 25.07
    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der einem Land gegen eine Kommune aus der fehlerhaften Abrechnung von Wohngeld zusteht, ist keine "Haftung" für eine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG (Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 BVerwG 7 C 56.93 BVerwGE 100, 56).
  • SAECHSISCHES-OVG, 10.12.2007, 4 B 160/04
    Erstattungsansprüche nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X verjähren unabhängig davon, ob im jeweiligen Einzelfall nach § 120 Abs. 2 SGB X von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X oder von § 113 Abs. 1 SGB X a. F. auszugehen ist, in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
  • HAMBURGISCHES-OVG, 21.11.2007, 4 Bf 154/06.Z
    1. In einer Anzeige nach § 111 Satz 1 SGB X muss der Sozialleistungsträger die zu erstattenden Leistung noch nicht beziffern. 2. Die einjährige Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X lebt nicht (zugunsten des an sich erstattungspflichtigen Sozialleistungsträgers) für den Fall wieder auf, dass der erstattungsberechtigte...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 30.03.2007, 3 L 358/04
    1. Das Rücksichtnahmegebot gem. § 86 SGB X steht der Einrede der Verjährung grundsätzlich nicht entgegen und lässt es in der Regel auch nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen, wenn dem Erstattungsberechtigten nach Ablauf des Zeitraumes, für den auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde, nicht noch eine größere...
  • BSG, 14.03.2006, B 4 RA 8/05 R
    1. Liegt ein Bagatellfall iS des § 225 Abs 2 S 1 SGB VI vor, steht dem Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der Versorgungslast ausschließlich aus dieser Norm, niemals aus § 225 Abs 1 S 1 SGB VI, zu. 2. Der Erstattungsanspruch aus § 225 Abs 2 S 1 SGB VI verjährt in analoger Anwendung des § 113 SGB...
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Erwähnungen von § 113 SGB 10 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 113 SGB 10:

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