- BVERWG, 15.05.2008, BVerwG 5 C 25.07
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der einem Land gegen eine Kommune aus der fehlerhaften Abrechnung von Wohngeld zusteht, ist keine "Haftung" für eine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG (Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 BVerwG 7 C 56.93 BVerwGE 100, 56).
- SAECHSISCHES-OVG, 10.12.2007, 4 B 160/04
Erstattungsansprüche nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X verjähren unabhängig davon, ob im jeweiligen Einzelfall nach § 120 Abs. 2 SGB X von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X oder von § 113 Abs. 1 SGB X a. F. auszugehen ist, in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
- HAMBURGISCHES-OVG, 21.11.2007, 4 Bf 154/06.Z
1. In einer Anzeige nach § 111 Satz 1 SGB X muss der Sozialleistungsträger die zu erstattenden Leistung noch nicht beziffern.
2. Die einjährige Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X lebt nicht (zugunsten des an sich erstattungspflichtigen Sozialleistungsträgers) für den Fall wieder auf, dass der erstattungsberechtigte...
- OVG-SACHSEN-ANHALT, 30.03.2007, 3 L 358/04
1. Das Rücksichtnahmegebot gem. § 86 SGB X steht der Einrede der Verjährung grundsätzlich nicht entgegen und lässt es in der Regel auch nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen, wenn dem Erstattungsberechtigten nach Ablauf des Zeitraumes, für den auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde, nicht noch eine größere...
- BSG, 14.03.2006, B 4 RA 8/05 R
1. Liegt ein Bagatellfall iS des § 225 Abs 2 S 1 SGB VI vor, steht dem Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der Versorgungslast ausschließlich aus dieser Norm, niemals aus § 225 Abs 1 S 1 SGB VI, zu.
2. Der Erstattungsanspruch aus § 225 Abs 2 S 1 SGB VI verjährt in analoger Anwendung des § 113 SGB...
- BAYERISCHER-VGH, 24.05.2005, 12 B 02.2026
§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in seiner vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung ist nur dann auf nicht abgeschlossene Erstattungsverfahren aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001 anzuwenden, wenn bei Inkrafttreten der Neuregelung die Verjährungsfrist nicht bereits unter Geltung des § 113 SGB X a. F. abgelaufen war.
- OVG-RHEINLAND-PFALZ, 17.12.2004, 12 A 11539/04.OVG
1. Der Begriff der Aufwendungen in § 8 AGBSHG umfasst auch die von dem örtlichen Träger nicht unmittelbar an den Hilfeempfänger, sondern im Wege der Kostenerstattung geleisteten Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt.
2. Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bzw. Kostenerstattung durch den örtlichen Träger der...
- OVG-RHEINLAND-PFALZ, 15.01.2004, 12 A 11823/03.OVG
Der Kostenerstattungsanspruch aufgrund des Umzuges eines Sozialhilfeempfängers nach § 107 Abs. 1 BSHG verjährt in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Fassung 2001) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden...
- NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 23.01.2003, 12 LC 527/02
§ 113 Abs. 1 SGB X i.d.F. vom 1.1.2001 ist unmittelbar auf Kostenerstattungsansprüche aus § 107 BSHG nicht anwendbar. In analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 SGB X n.F. verjähren Kostenerstattungsansprüche aus § 107 BSHG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.