JuraForum.de > Gesetze > SGB 10 > § 109 SGB 10 - Verwaltungskosten und Auslagen
Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger
und ihre Beziehungen zu Dritten)
Zweiter Abschnitt (Erstattungsansprüche der
Leistungsträger untereinander)
Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Euro übersteigen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.
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