JuraForum.de > Gesetze > SGB 10 > § 103 SGB 10 - Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung
nachträglich entfallen ist
Stand: 20.05.2013
§ 103 SGB 10 - Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung
nachträglich entfallen ist
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger
und ihre Beziehungen zu Dritten) Zweiter Abschnitt (Erstattungsansprüche der
Leistungsträger untereinander)
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Auch mit Wirkung für das Erstattungsverfahren wegen gezahlten Krankengelds kann die Krankenkasse die Dispositionsfreiheit des Versicherten dadurch einschränken, dass sie den Versicherten, der von sich aus einen Rentenantrag gestellt hatte, nachträglich auffordert, diesen nicht ohne ihre Zustimmung zurückzunehmen. Dies setzt jedoch...
1. Lehnt der Rentenversicherungsträger den auf Veranlassung der Krankenkasse gestellten Antrag eines Versicherten auf Maßnahmen zur Rehabilitation bereits wegen eines Leistungsausschlussgrundes (§ 12 SGB VI) ab, besteht ein Anspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger auf Erstattung des Krankengeldes nur dann, wenn...
Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen (hier: Krankengeld) erbracht und ist der Anspruch des Berechtigten auf diese infolge der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit den Wirkungen entfallen, dass der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig ist (§ 103 Abs. 1 SGB X) und der...
Leitsätze:
Solange der Versorgungsberechtigte Krankengeld erhält, ruht nach § 12 Abs. 1 Satz 5 des Ersten Hamburger Ruhegeldgesetzes sein Betriebsrentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit. Unerheblich ist es, daß der Rentenversicherungsträger die von ihm rückwirkend bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem für denselben...
Der Rentenversicherungsträger darf sich auf die Bestandskraft des Rentenbescheides nur dann nicht berufen, wenn dieser "offensichtlich" fehlerhaft ist.
Erwähnungen von § 103 SGB 10 in anderen Vorschriften
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 103 SGB 10 - Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung
nachträglich entfallen ist"