JuraForum.de > Gesetze > S > SGB 10 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1983 +++)Überschrift: IdF d. Art. 10 Nr. 1 G v. 21.12.2000 I 1983 mWv 1.1.2001
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109
Nr. 3 Buchst. d DBuchst. bb G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
Das G (§§ 1 bis 85a) wurde als Art. I G v. 18.8.1980 I 1469 (SGB 10/Kap 1/2) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Die §§ 86ff wurden als Art. I G 860-10-3 v. 4.11.1982 I 1450 (SGB 10/Kap 3) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
Erstes Kapitel
Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Zuständigkeit,
Amtshilfe
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über
das Verwaltungsverfahren
Erster Titel
Verfahrensgrundsätze
Zweiter Titel
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Dritter Titel
Amtliche Beglaubigung
Dritter Abschnitt
Verwaltungsakt
Erster Titel
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
Zweiter Titel
Bestandskraft des
Verwaltungsaktes
Dritter Titel
Verjährungsrechtliche Wirkungen
des Verwaltungsaktes
Vierter Abschnitt
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Fünfter Abschnitt
Rechtsbehelfsverfahren
Sechster Abschnitt
Kosten, Zustellung und
Vollstreckung
Zweites Kapitel
Schutz der Sozialdaten
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung
Dritter Abschnitt
Organisatorische Vorkehrungen
zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten
Vierter Abschnitt
Rechte des Betroffenen,
Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften
Drittes Kapitel
Zusammenarbeit der Leistungsträger
und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt
Zusammenarbeit der
Leistungsträger untereinander und mit Dritten
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Titel
Zusammenarbeit der
Leistungsträger untereinander
Dritter Titel
Zusammenarbeit der
Leistungsträger mit Dritten
Zweiter Abschnitt
Erstattungsansprüche der
Leistungsträger untereinander
Dritter Abschnitt
Erstattungs- und Ersatzansprüche
der Leistungsträger gegen Dritte
Viertes Kapitel
Übergangs- und Schlussvorschriften
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