JuraForum.de > Gesetze > SGB 1 > § 61 SGB 1 - Persönliches Erscheinen
Dritter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften
für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs)
Dritter Titel (Mitwirkung des
Leistungsberechtigten)
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 61 SGB 1:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 61 SGB 1 - Persönliches Erscheinen"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum