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JuraForum.deGesetzeSGB 1§ 61 SGB 1 - Persönliches Erscheinen 

Stand: 20.05.2013

§ 61 SGB 1 - Persönliches Erscheinen

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

   Dritter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs)
      Dritter Titel (Mitwirkung des Leistungsberechtigten)

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.


Weitere Vorschriften um § 61 SGB 1

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 61 SGB 1:

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