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JuraForum.deGesetzeSGB 1§ 60 SGB 1 - Angabe von Tatsachen 

Stand: 17.06.2013

§ 60 SGB 1 - Angabe von Tatsachen

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

   Dritter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs)
      Dritter Titel (Mitwirkung des Leistungsberechtigten)

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.



Weitere Vorschriften um § 60 SGB 1

Entscheidungen zu § 60 SGB 1

  • OLG-CELLE, 07.01.2009, 1 Ws 638/08
    Der Bezug von Taschengeld setzt auch im Maßregelvollzug voraus, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit darlegt. Mangelnde Mitwirkung hierbei geht zu Lasten des Antragstellers.
  • OLG-CELLE, 07.01.2009, 1 Ws 547/08
    Der Bezug von Taschengeld setzt auch im Maßregelvollzug voraus, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit darlegt. Mangelnde Mitwirkung hierbei geht zu Lasten des Antragstellers.
  • BSG, 02.10.2008, B 9/9a SB 5/07 R
    Wird ein Widerspruchsführer von seinem Rechtsanwalt dazu veranlasst, sich einen ärztlichen Befundbericht erstellen zu lassen, und führt dessen Vorlage zum Erfolg, so fällt eine Erledigungsgebühr an, die nach Maßgabe des § 63 SGB X zu erstatten ist.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 21.12.2007, 12 S 3025/06
    § 60 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB I begründet für den Auszubildenden, der Leistungen nach dem BAföG beantragt, keine Erkundigungspflicht und Ermittlungspflicht nach Sparvermögen, das ohne seine Kenntnis auf seinen Namen angelegt wurde und für dessen Existenz auch keine ihm erkennbaren Anhaltspunkte bestehen.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 17.09.2007, 12 S 2539/06
    1. Für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung sind rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen über Vermögensgegenstände unerheblich, da sie den Auszubildenden nicht am - objektiven - Zugriff auf diese hindern. 2. Ein sich aus dem Treuhandverhältnis ergebender Herausgabeanspruch kann unter bestimmten...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 60 SGB 1 in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 60 SGB 1:

  • Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB 10)
    • Drittes Kapitel (Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten)
      • Erster Abschnitt (Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten)
        • Dritter Titel (Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten)
      • § 99 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen
      • Dritter Abschnitt (Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte)
    • § 119 Übergang von Beitragsansprüchen

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