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JuraForum.deGesetzeSGB 1§ 5 SGB 1 - Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden 

Stand: 20.05.2013

§ 5 SGB 1 - Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

   Erster Abschnitt (Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte)

Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf

1.
die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2.
angemessene wirtschaftliche Versorgung.
Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten.


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