JuraForum.de > Gesetze > SGB 1 > § 5 SGB 1 - Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
Erster Abschnitt (Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
und soziale Rechte)
Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf
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