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JuraForum.deGesetzeSGB 1§ 21 SGB 1 - Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung 

Stand: 19.04.2013

§ 21 SGB 1 - Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

   Zweiter Abschnitt (Einweisungsvorschriften)
      Zweiter Titel (Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger)

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,
2.
bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
a)
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
b)
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
c)
häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
d)
Krankenhausbehandlung,
e)
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
f)
Betriebshilfe für Landwirte,
g)
Krankengeld,
3.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
4.
Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
5.
(weggefallen)

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.


Weitere Vorschriften um § 21 SGB 1

Entscheidungen zu § 21 SGB 1

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 22.08.2007, 16 A 2203/05
    1. Das Pflegewohngeld nach dem Pflegegesetz NRW enthält eine starke soziale Komponente, ist aber keine Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuchs. 2. Die Anwendbarkeit des gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in der Gestalt des Abwälzungsanspruchs wird im Bereich des Pflegewohngeldrechts...
  • BSG, 13.12.2005, B 1 KR 4/05 R
    Der Anspruch auf Sterbegeld in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zum 1.1.2004 ohne Verstoß gegen das Grundgesetz entfallen.
  • OLG-NAUMBURG, 23.07.2002, 9 U 67/02
    Die Nichtbestellung eines Notgeschäftsführers durch den Beklagten in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter der GmbH erfüllt nicht den Straftatbestand des § 266 a Abs.1 StGB. Bei § 266 a Abs.1 StGB handelt es sich um einen Sonderdelikt, welches nur durch einen Arbeitgeber begangen werden kann. Arbeitgeber war vorliegend die...

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