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JuraForum.deGesetzeSGB 1§ 12 SGB 1 - Leistungsträger 

Stand: 17.06.2013

§ 12 SGB 1 - Leistungsträger

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

   Zweiter Abschnitt (Einweisungsvorschriften)
      Erster Titel (Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger)

Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.


Weitere Vorschriften um § 12 SGB 1

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 12 SGB 1:

  • Wohngeldgesetz (WoGG)
    • Teil 4 (Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes)
  • § 26 Zahlung des Wohngeldes
  • § 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs

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