JuraForum.de > Gesetze > SGB 1 > § 12 SGB 1 - Leistungsträger
Zweiter Abschnitt (Einweisungsvorschriften)
Erster Titel (Allgemeines über
Sozialleistungen und Leistungsträger)
Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 12 SGB 1:
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