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JuraForum.deGesetzeScheckGArt 64 ScheckG 

Stand: 20.05.2013

Art 64 ScheckG

Scheckgesetz

   Zwölfter Abschnitt (Geltungsbereich der Gesetze)

Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck ausgestellt worden ist.


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