JuraForum.de > Gesetze > ScheckG > Art 64 ScheckG
Zwölfter Abschnitt (Geltungsbereich der Gesetze)
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck ausgestellt worden ist.
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