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Art. 5 ScheckG - Zahlungsempfänger

Scheckgesetz

   ERSTER ABSCHNITT (Ausstellung und Form des Schecks)

(1) Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:

(2) Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz "oder Überbringer" oder mit einem gleich bedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber gestellt.

(3) Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.



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