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JuraForum.deGesetzeScheckGArt 20 ScheckG 

Stand: 20.05.2013

Art 20 ScheckG

Scheckgesetz

   Zweiter Abschnitt (Übertragung)

Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln.


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