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JuraForum.deGesetzeScheckGArt 17 ScheckG 

Stand: 19.04.2013

Art 17 ScheckG

Scheckgesetz

   Zweiter Abschnitt (Übertragung)

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

1.
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2.
den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3.
den Scheck weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.


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