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ScheckG - Scheckgesetz

Übersicht

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 154 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)

Die Reichsregierung hat zur Durchführung der Abkommen zur Vereinheitlichung des Scheckrechts (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 537) das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:




ERSTER ABSCHNITT
Ausstellung und Form des Schecks

ZWEITER ABSCHNITT
Übertragung

DRITTER ABSCHNITT
Scheckbürgschaft

VIERTER ABSCHNITT
Vorlegung und Zahlung

FÜNFTER ABSCHNITT
Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck

SECHSTER ABSCHNITT
Rückgriff mangels Zahlung

SIEBENTER ABSCHNITT
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks

ACHTER ABSCHNITT
Änderungen

NEUNTER ABSCHNITT
Verjährung

ZEHNTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

ELFTER ABSCHNITT
Ergänzende Vorschriften

ZWÖLFTER ABSCHNITT
Geltungsbereich der Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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