JuraForum.de > Gesetze > ScheckG - Scheckgesetz
In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
Zuletzt geändert durch Artikel 154 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)
Die Reichsregierung hat zur Durchführung der Abkommen zur Vereinheitlichung des Scheckrechts (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 537) das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
ERSTER ABSCHNITT
Ausstellung und Form des Schecks
ZWEITER ABSCHNITT
Übertragung
DRITTER ABSCHNITT
Scheckbürgschaft
VIERTER ABSCHNITT
Vorlegung und Zahlung
FÜNFTER ABSCHNITT
Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck
SECHSTER ABSCHNITT
Rückgriff mangels Zahlung
SIEBENTER ABSCHNITT
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks
ACHTER ABSCHNITT
Änderungen
NEUNTER ABSCHNITT
Verjährung
ZEHNTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
ELFTER ABSCHNITT
Ergänzende Vorschriften
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Geltungsbereich der Gesetze
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