JuraForum.de > Gesetze > RVG > § 9 RVG - Vorschuss
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
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