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JuraForum.deGesetzeRVG§ 9 RVG - Vorschuss  

§ 9 RVG - Vorschuss

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte


   Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.



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