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JuraForum.deGesetzeRVG§ 6 RVG - Mehrere Rechtsanwälte  

§ 6 RVG - Mehrere Rechtsanwälte

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte


   Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.



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