JuraForum.de > Gesetze > RVG > § 6 RVG - Mehrere Rechtsanwälte
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.
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