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JuraForum.deGesetzeRVG§ 59a RVG - Bekanntmachung von Neufassungen 

§ 59a RVG - Bekanntmachung von Neufassungen

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

   Abschnitt 8 (Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe)


Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben


Fußnoten:


Zu § 59a: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2248).



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