JuraForum.de > Gesetze > RVG > § 59a RVG - Bekanntmachung von Neufassungen
Abschnitt 8 (Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe)
Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
das Inkrafttreten der Änderungen.
Fußnoten:
Zu § 59a: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2248).
© "§ 59a RVG - Bekanntmachung von Neufassungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum