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JuraForum.deGesetzeRVG§ 57 RVG - Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde  

§ 57 RVG - Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte


   Abschnitt 8 (Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe)

Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.



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