JuraForum.de > Gesetze > RVG > § 57 RVG - Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
Abschnitt 8 (Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe)
Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
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