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JuraForum.deGesetzeRVG§ 56 RVG - Erinnerung und Beschwerde 

§ 56 RVG - Erinnerung und Beschwerde

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

   Abschnitt 8 (Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe)

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss.
Im Fall des § 55 Abs. 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts.
Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend.
Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.


Fußnoten:


Zu § 56: Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).



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