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JuraForum.deGesetzeRVG§ 51 RVG - Festsetzung einer Pauschgebühr in Straf- und Bußgeldsachen 

Stand: 20.05.2013

§ 51 RVG - Festsetzung einer Pauschgebühr in Straf- und Bußgeldsachen

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

   Abschnitt 8 (Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe)

(1) In Straf- und Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Abs. 5 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.



Weitere Vorschriften um § 51 RVG

Entscheidungen zu § 51 RVG

  • OLG-DUESSELDORF, 04.05.2009, III-3 (s) RVG 22/09
    Sprachkenntnisse eines Verteidigers, die ihn in die Lage versetzen, mit einem ausländischen Angeklagten in dessen Muttersprache zu kommunizieren, so dass die Hinzuziehung eines Dolmetschers unnötig ist, rechtfertigen grundsätzlich nicht die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG.
  • OLG-KOELN, 26.01.2009, 2 ARs 2/08
    Zur Bemessung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 RVG für einen Pflichtbeistand in einem Auslieferungsverfahren.
  • OLG-CELLE, 27.05.2008, 22 W 1/08 P
    In Verfahren betreffend eine Freiheitsentziehung nach Nrn. 6300-6303 VV (hier: Abschiebungshaft) kann eine Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG nicht festgestellt werden.
  • OLG-HAMM, 19.05.2008, 5 (s) Sbd. X - 18/08
    Zur besonderen Schwierigkeit in einem Schwurgerichtsverfahren.
  • OLG-HAMM, 19.05.2008, 5 (s) Sbd. X - 17/08
    Zur besonderen Schwierigkeit in einem Schwurgerichtsverfahren.
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Erwähnungen von § 51 RVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 51 RVG:

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