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JuraForum.deGesetzeRVG§ 4a RVG - Erfolgshonorar 

Stand: 20.05.2013

§ 4a RVG - Erfolgshonorar

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

   Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

(2) Die Vereinbarung muss enthalten:

1.
die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.



Weitere Vorschriften um § 4a RVG

Entscheidungen zu § 4a RVG

  • OLG-DUESSELDORF, 21.04.2009, I-24 U 48/08
    1. Eine Privaturkunde hat dann keine Beweiskraft im Sinne von § 440 Abs. 2 ZPO, wenn eine Fälschung etwa durch nachträgliches Einrücken des Urkundentextes in Betracht kommt. 2. Zweifel, ob eine - zunächst unvollständige - Vergütungsvereinbarung abredewidrig von ihm vervollständigt worden ist, gehen zu Lasten des...
  • OLG-STUTTGART, 21.04.2009, 8 WF 32/09
    Die Anrechnungsvorschrift gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nicht anzuwenden, wenn zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber für eine vorgerichtliche Tätigkeit wegen desselben Gegenstands wie im nachfolgenden Rechtsstreit eine Gebührenvereinbarung getroffen wurde. (Aufgabe von OLG Stuttgart, Beschluss vom 3....
  • OLG-NAUMBURG, 22.01.2009, 1 U 82/08
    1. Die Erstellung eines wissenschaftlichen Aufsatzes, hier mit einem "bestellten" Ergebnis, fällt so sehr aus dem üblichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit für einen Mandanten heraus, dass sie von einer Vergütungsvereinbarung über "außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten" nicht erfasst wird. 2. Auf den Vergütungsanspruch...
  • OLG-DUESSELDORF, 11.11.2008, I-24 U 36/08
    1. Eine vor dem 1. Juli 2008 durch Telefax getroffene Vergütungsvereinbarung ist unwirksam. 2. Die Vorschusszahlung des Mandanten stellt regelmäßig keine freiwillige vorbehaltlose Leistung auf das vereinbarte Honorar dar. 3. Hilfsweise begehrte gesetzliche Gebühren kann der Rechtsanwalt nur auf Grund einer formal wirksamen...
  • OLG-ROSTOCK, 05.01.2007, 8 W 67/06
    1. Im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren fällt im Falle des Scheiterns der Mediation keine gesonderte Anwaltsgebühr an (Anschluss an OLG Rostock 8. Zivilsenat, Beschluss vom 12.10.2006, Az.: 8 W 27/06). 2. Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen besteht...
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Erwähnungen von § 4a RVG in anderen Vorschriften

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