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JuraForum.deGesetzeRVG§ 49 RVG - Wertgebühren aus der Staatskasse  

§ 49 RVG - Wertgebühren aus der Staatskasse

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte


   Abschnitt 8 (Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe)

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 3.000 Euro an Stelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstandswert bis ... EuroGebühr ... Euro
3.500195
4.000204
4.500212
5.000219
6.000225
7.000230
8.000234
9.000238
10.000242
13.000246
16.000257
19.000272
22.000293
25.000318
30.000354
über
30.000391


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