JuraForum.de > Gesetze > RVG > § 40 RVG - Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
Abschnitt 6 (Gerichtliche Verfahren)
Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
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