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JuraForum.deGesetzeRVG§ 40 RVG - Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt  

§ 40 RVG - Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte


   Abschnitt 6 (Gerichtliche Verfahren)

Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.



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