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JuraForum.deGesetzeRVG§ 39 RVG - In Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beigeordneter Rechtsanwalt  

§ 39 RVG - In Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beigeordneter Rechtsanwalt

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte


   Abschnitt 6 (Gerichtliche Verfahren)

Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.



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