JuraForum.de > Gesetze > RVG > § 36 RVG - Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht
Abschnitt 5 (Außergerichtliche Beratung und Vertretung)
(1) Teil 3 Abschnitt 1 und 2 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:
schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 und | |
Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes). |
(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.
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