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JuraForum.deGesetzeRVG§ 36 RVG - Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht  

§ 36 RVG - Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte


   Abschnitt 5 (Außergerichtliche Beratung und Vertretung)

(1) Teil 3 Abschnitt 1 und 2 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:

1.

schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 und

2.

Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.



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