JuraForum.de > Gesetze > RVG > § 35 RVG - Hilfeleistung in Steuersachen
Abschnitt 5 (Außergerichtliche Beratung und Vertretung)
Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatergebührenverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der Steuerberatergebührenverordnung entsprechend.
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