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JuraForum.deGesetzeRVG§ 3 RVG - Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten 

Stand: 17.06.2013

§ 3 RVG - Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

   Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.


Weitere Vorschriften um § 3 RVG

Entscheidungen zu § 3 RVG

  • OLG-DUESSELDORF, 21.04.2009, I-24 U 48/08
    1. Eine Privaturkunde hat dann keine Beweiskraft im Sinne von § 440 Abs. 2 ZPO, wenn eine Fälschung etwa durch nachträgliches Einrücken des Urkundentextes in Betracht kommt. 2. Zweifel, ob eine - zunächst unvollständige - Vergütungsvereinbarung abredewidrig von ihm vervollständigt worden ist, gehen zu Lasten des...
  • BSG, 27.01.2009, B 7/7a AL 20/07 R
    Das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts rechtfertigt im Verfahren mit Betragsrahmengebühr keine eigene Gebühr, sondern ist lediglich eines von mehreren Kriterien für deren Bemessung.
  • BSG, 02.10.2008, B 9/9a SB 5/07 R
    Wird ein Widerspruchsführer von seinem Rechtsanwalt dazu veranlasst, sich einen ärztlichen Befundbericht erstellen zu lassen, und führt dessen Vorlage zum Erfolg, so fällt eine Erledigungsgebühr an, die nach Maßgabe des § 63 SGB X zu erstatten ist.
  • BSG, 07.11.2006, B 1 KR 23/06 R
    Ein Rechtsanwalt kann eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid der Behörde nur beanspruchen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat.
  • BSG, 20.12.2005, B 1 KR 5/05 B
    Arbeitgeber sind in Streitigkeiten über die Erstattung von Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung nach § 10 Abs 1 LFZG Leistungsempfänger iS von § 183 SGG.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 3 RVG:

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