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JuraForum.deGesetzeRVG§ 29 RVG - Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung  

§ 29 RVG - Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte


   Abschnitt 4 (Gegenstandswert)

Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.



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