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JuraForum.deGesetzeRVG§ 25 RVG - Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung 

Stand: 20.05.2013

§ 25 RVG - Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

   Abschnitt 4 (Gegenstandswert)

(1) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 1 500 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.



Weitere Vorschriften um § 25 RVG

Entscheidungen zu § 25 RVG

  • OLG-CELLE, 23.04.2009, 13 W 33/09
    In einem Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 Abs. 1 ZPO bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Das maßgebliche Interesse des Gläubigers entspricht grundsätzlich nur einem Bruchteil des Hauptsachewertes, den der Senat...
  • OLG-CELLE, 23.04.2009, 13 W 32/09
    In einem Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 Abs. 1 ZPO bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Das maßgebliche Interesse des Gläubigers entspricht grundsätzlich nur einem Bruchteil des Hauptsachewertes, den der Senat regel...
  • LAG-HAMM, 05.10.2007, 10 Ta 245/07
    Der Gegenstandswert für ein Zwangsvollstreckungsverfahren, mit dem wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel nach § 890 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren regelmäßig nicht in Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes zu bewerten. Lediglich in einem...

Erwähnungen von § 25 RVG in anderen Vorschriften

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