JuraForum.de > Gesetze > RVG > § 24 RVG - Gegenstandswert imSanierungs- und Reorganisationsverfahrennach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Abschnitt 4 (Gegenstandswert)
Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisationsverfahrenvon einem Gläubiger erteilt, bestimmtsich der Wert nach dem Nennwert der Forderung.
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