JuraForum.de > Gesetze > RVG > § 23a RVG - Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Abschnitt 4 (Gegenstandswert)
Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.
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