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JuraForum.deGesetzeRVG§ 23a RVG - Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz 

§ 23a RVG - Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte


   Abschnitt 4 (Gegenstandswert)

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.



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