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JuraForum.deGesetzeRVG§ 22 RVG - Grundsatz 

Stand: 20.05.2013

§ 22 RVG - Grundsatz

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

   Abschnitt 4 (Gegenstandswert)

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.


Weitere Vorschriften um § 22 RVG

Entscheidungen zu § 22 RVG

  • OLG-KOELN, 26.06.2009, 18 U 108/07
    Der Senat versteht § 22 Abs. 2 S. 2 RVG dahin, dass der Streitwert für jede von mehreren Parteien, die durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden, auf bis zu 30 Mio. ¤ festgesetzt werden kann und diese Beträge auch dann zu addieren sind, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt.
  • OLG-DUESSELDORF, 04.06.2009, I-24 U 111/08
    1. Zur Angemessenheit einer 1,8 Geschäftsgebühr in einer Familiensache. 2. Verweigert der Mandant in einer Unterhaltssache die notwendigen Informationen (hier Angaben zu seinen Einkünften), so darf der Rechtsanwalt von dem Mandanten eine auf das Unterhaltsmandat beschränkte und auf die Frage der Einkommenshöhe begrenzte...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 05.02.2009, 9 OA 349/08
    In getrennten, die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen betreffenden, parallelen Klageverfahren können die Streitgegenstände wegen Art. 3 Abs. 1 GG gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne des §§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, 22 Abs. 1 RVG gewertet werden, wenn zugleich die Gerichtskosten in den jeweiligen...
  • BGH, 04.03.2008, VI ZR 176/07
    Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 26.10.2007, 4 L 177/07
    1. Zur Auslegung des Begriffs "derselben Angelegenheit" i. S. v. § 7 Abs. 1 RVG. 2. Die Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft nehmen ihre Rechte gegen die Genehmigung einer Gemeinschaftsvereinbarung als Rechtsgemeinschaft wahr. Die gegen diese Vereinbarung gerichteten Rechtsbehelfe mehrerer Mitgliedsgemeinden betreffen...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 22 RVG:

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